Antwortdatum: 12.12.2024
Grundlage ist § 203 StGB in Verbindung mit beruflichen Regelungen. Es besteht eine strafbewehrte Pflicht zur Verschwiegenheit über alle patientenbezogenen Informationen. Ausnahmen ergeben sich bei Einwilligung des Patienten, gesetzlicher Meldepflicht oder konkreter Gefahr für andere.