Antwortdatum: 08.12.2024
Ein herrschender Gesellschafter, der die GmbH faktisch kontrolliert, kann in bestimmten Fällen persönlich für Schäden haften, wenn er die Gesellschaft wie ein eigenes Ein-Mann-Unternehmen behandelt und Missbrauch treibt (sogenannter ‚Eingriffstatbestand‘). Dies folgt aus der Durchgriffshaftung, die in extremen Fällen die Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen aufhebt. Zudem kann § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) greifen, wenn vorsätzlich Gläubiger benachteiligt oder Gesellschaftsvermögen entzogen wird. Normalerweise haftet der Mehrheitsgesellschafter nicht persönlich, sofern er die Corporate Governance beachtet und keine Rechtsformzwecke missbraucht.