Antwortdatum: 02.12.2024
Die Kommune beantragt ggf. Sondernutzungserlaubnisse, Lärmschutz-Ausnahmeanträge bei der Immissionsschutzbehörde. Bestimmte Veranstaltungen sind befristet von strengen Grenzwerten befreit (z.B. Stadtfest). Es muss ein Lärmschutzkonzept geben (Ende der Musik um 22 oder 23 Uhr). Anwohner dürfen nicht unzumutbar belästigt werden. Manchmal gilt eine 'Veranstaltungsregelung' mit reduzierten Auflagen an wenigen Tagen.