Antwortdatum: 05.01.2025
Wenn nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Kündigungsfrist nach § 621 BGB. Bei Dienstleistungen ohne feste Laufzeit kann die ordentliche Kündigung grundsätzlich mit Fristen erfolgen, die von der Vergütungsperiode abhängen (z. B. vierteljährliche Zahlweise => quartalsweise Kündigungsfrist). Liegen besondere Gründe vor, ist auch eine außerordentliche Kündigung (fristlos) möglich, sofern die Fortsetzung unzumutbar ist. Hat der Dienstvertrag eine bestimmte Laufzeit, greift diese natürlich. Bei Unsicherheiten lohnt es sich, die Regelungen im Vertrag und das BGB zu Rate zu ziehen, oder sich beraten zu lassen.