Antwortdatum: 16.01.2025
Der Pflichtteil kann nur in extremen Fällen entzogen werden, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtete oder schweres Fehlverhalten zeigte (z.B. massive Straftaten gegen Erblasser). Die Voraussetzungen stehen in § 2333 BGB. Eine bloße Entfremdung oder Streit reicht nicht. Es sind sehr strenge Kriterien, weshalb eine vollständige Enterbung ohne Pflichtteil selten gelingt.