Antwortdatum: 01.01.2025
Wenn eine Enteignung nach BauGB oder anderen Fachgesetzen angeordnet wird, kann man Widerspruch bzw. Klage erheben. Gerichte prüfen, ob das Vorhaben dem Allgemeinwohl dient und alle Voraussetzungen (z.B. Entschädigungsangebot) erfüllt sind. Zudem muss die Enteignung das letzte Mittel sein (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Gibt es Zweifel, kann man gerichtlich auf Aufhebung oder bessere Entschädigung drängen.