Antwortdatum: 17.01.2025
Maßnahmen des Jugendamts nach SGB VIII fallen in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sofern es nicht um reine Leistungen nach dem SGB II/XII geht. Beim Pflegegeld für Pflegekinder ist es meist Kinder- und Jugendhilfe, also ggf. Verwaltungsgericht. Bei Leistungen aus dem SGB II (Hartz IV für Kinder) wäre es das Sozialgericht. Man muss genau differenzieren, welcher Rechtsbereich betroffen ist.