Antwortdatum: 18.01.2025
Bei einer neu errichteten Wohnung haftet in der Regel der Bauträger bzw. der Bauunternehmer für Baumängel nach dem Werkvertragsrecht. Hat man die Wohnung von einem privaten Vorbesitzer gebraucht gekauft, kommt es auf die vertraglichen Gewährleistungsausschlüsse an. Gemeinschaftseigentum ist Sache der WEG, während Sondereigentum dem Wohnungseigentümer obliegt. Genau prüfen, welche Teile des Mangels welcher Zuständigkeit zugeordnet sind.