Antwortdatum: 25.12.2024
Ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer sollte eine Vorsorgevollmacht ausstellen, um bei eigener Handlungsunfähigkeit die Fortführung der Geschäfte zu sichern. Gesetzlich ist nicht automatisch ein Vertreter bestimmt. Empfehlenswert ist eine notariell beglaubigte Generalvollmacht für einen Vertrauensperson, die im Ernstfall einspringt. Außerdem kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass ein Ersatz-Geschäftsführer oder Notgeschäftsführer benannt wird. Eine testamentarische Anordnung kann klären, wer die Anteile im Todesfall erbt. Im Zustand der Geschäftsunfähigkeit kann ansonsten ein Betreuer bestellt werden, was zu Verzögerungen führen kann.