Antwortdatum: 09.12.2024
Journalisten haben ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO, § 383 ZPO), um ihre Informanten zu schützen. Sie dürfen die Aussage über Redaktionsgeheimnisse, Quellen etc. verweigern. Das gilt in Straf- und Zivilprozessen gleichermaßen. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn etwa Leib und Leben gefährdet sind oder extrem schwere Straftaten verfolgt werden.