Antwortdatum: 28.11.2024
Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf notarieller Beurkundung (§ 15 GmbHG). Ein einfacher schriftlicher Vertrag genügt nicht. Der Verkäufer und der Käufer erscheinen beim Notar, der den Übertragungsvertrag beurkundet. Zusätzlich kann es vertragliche Vorkaufs- oder Zustimmungsrechte laut Gesellschaftsvertrag geben, damit die Mitgesellschafter den Einstieg des Dritten kontrollieren können. Nach Abschluss wird die Änderung der Gesellschafterliste vom Geschäftsführer beim Handelsregister eingereicht. Erst dann ist die Übertragung in vollem Umfang wirksam und öffentlich dokumentiert.