Antwortdatum: 26.11.2024
Das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verlangt, dass Klauseln in AGB klar und verständlich formuliert sind. Um Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Umfang der Dienstleistung so konkret wie möglich zu definieren: Leistungsgegenstand, Zeitrahmen, Durchführungsort, eventuelle Ausnahmen und notwendige Mitwirkungspflichten des Kunden. Unklare, überraschende oder mehrdeutige Klauseln werden im Zweifel zulasten des Verwenders ausgelegt oder sind unwirksam. Bei komplexen Beratungsleistungen bietet es sich an, einen separaten Leistungskatalog anzuhängen oder eine konkrete Leistungsbeschreibung im Angebot beizufügen, auf den die AGB verweisen.