Antwortdatum: 14.12.2024
Bei Werkverträgen (VOB/B oder BGB) erfolgt eine förmliche Abnahme. Das Bauunternehmen übergibt die Leistung, der Auftraggeber prüft Mängel. Ein Abnahmeprotokoll dokumentiert den Zustand. Ab der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Ohne Abnahme kann der Auftragnehmer keine Schlusszahlung fordern. Fehlt ein Protokoll, kann es bei Streitigkeiten zu Unklarheiten über Mängel führen.