Antwortdatum: 08.01.2025
StPO (§ 131b) erlaubt Fahndungsfotos nur, wenn es für die Ergreifung des Täters unverzichtbar ist. Eine Veröffentlichung durch die Polizei bedarf einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (Erfolgsaussichten, Eingriff in Persönlichkeitsrechte). Eine breite Medienveröffentlichung ist oft nur bei schweren Straftaten gerechtfertigt. Nach Abschluss der Fahndung müssen die Bilder gelöscht oder zurückgezogen werden.