Antwortdatum: 28.11.2024
Der MStV erfasst 'Medienplattformen' und 'Benutzeroberflächen'. YouTube-Kanäle können bei großer Reichweite oder Sendeähnlichkeit Pflichten haben (Werbekennzeichnung, Jugendschutz). Doch reine Creator, die On-Demand Videos machen, brauchen keine Rundfunklizenz. Man achtet darauf, ob ein Programmschema, Live-Streams etc. vorliegen. Der MStV modernisiert die Rechtsgrundlage und bezieht Onlineplattformen ein.