Antwortdatum: 22.12.2024
Bei falscher Beratung greift die Haftung aus dem Dienstvertrag, sofern der Berater seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzt hat (§ 280 BGB). Sie müssen beweisen, dass die Beratungsleistung objektiv fehlerhaft war (z. B. Verstoß gegen fachliche Standards) und der Schaden kausal auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Zudem darf kein Mitverschulden Ihrerseits überwiegen. Ist der Berater versichert (Berufshaftpflicht), springt dessen Versicherung für berechtigte Ansprüche ein. Für die Beweisführung sollten Sie Schriftwechsel, Empfehlungen und Entscheidungsgründe dokumentieren. Oft braucht es ein Sachverständigengutachten, das den Beratungsfehler eindeutig feststellt.