Antwortdatum: 26.10.2024
Nach Art. 31 CMR hat der Kläger die Wahl zwischen den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, oder dem Staat, in dem die Übernahme stattfand, oder dem Bestimmungsort. Das CMR will so dem Geschädigten mehrere Klagemöglichkeiten bieten. Eine frei vereinbarte Gerichtsstandklausel ist nur beschränkt zulässig. Man kann also nicht willkürlich überall klagen, sondern an den in Art. 31 genannten Orten.