Antwortdatum: 16.12.2024
Das Energiewirtschaftsgesetz sieht vor, dass Netzbetreiber für Unterbrechungen haften, sofern sie nicht auf höhere Gewalt oder unvermeidbare Ereignisse zurückzuführen sind. Zusätzlich greift das allgemeine Zivilrecht (z. B. §§ 280 ff. BGB). Dennoch ist die Haftung begrenzt, etwa wenn der Netzbetreiber nachweist, dass er alle Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Einfache Stromausfälle, die kurz andauern, begründen meist keinen Anspruch, sofern kein Verschulden des Betreibers vorliegt. Bei längeren oder mehrfachen Störungen kann man Schadenersatz geltend machen, wenn ein konkreter Schaden nachweislich auf die Unterbrechung zurückgeht. Die Bundesnetzagentur bietet teils Schlichtungsverfahren, wenn Uneinigkeiten über Verschulden und Schadenhöhe bestehen.