Antwortdatum: 22.12.2024
Das Landgericht (als erste Instanz) ist zuständig. Der Kläger, also Mitbewerber oder Verband, muss darlegen und beweisen, dass ein Verstoß gegen UWG vorliegt. Oft reicht Dokumentation der Werbung, Screenshots oder Zeugen. Bei Eilbedürftigkeit wird einstweilige Verfügung beantragt, es erfolgt eine summarische Prüfung. Ist der Verstoß eindeutig, erlässt das Gericht ohne mündliche Verhandlung die EV. Dann kann der Beklagte Widerspruch einlegen oder im Hauptsacheverfahren bestreiten.