Antwortdatum: 17.11.2024
Die DSGVO regelt Datenschutzfragen, das UWG den lauteren Wettbewerb. Allerdings kann eine unzulässige Datenverarbeitung (z.B. Adresshandel ohne Einwilligung) auch gegen das UWG verstoßen, wenn es zugleich wettbewerblich relevant ist (unlautere Werbung, aggressives Telefonmarketing). Es herrscht in der Rechtsprechung eine Diskussion, ob DSGVO-Verstöße unmittelbar abmahnfähig sind. Tendenziell sind besonders Datenschutzverstöße mit Marktverhaltensbezug abmahnfähig.