Antwortdatum: 07.12.2024
Gerichte beurteilen vergleichende Werbung nach § 6 UWG. Diskreditierende Aussagen wie 'Andere sind Schrott' oder 'miserabel' werden als unlauter eingestuft, weil sie kein sachliches Element haben. Auch unbewiesene Behauptungen zur schlechteren Qualität gelten als Herabsetzung. Beispielsweise hat der BGH mehrfach entschieden, dass Vergleiche nicht beleidigend oder abwertend sein dürfen. Die Rechtsprechung wahrt Spielraum für zulässigen Sachvergleich, aber verbietet Diffamierungen.