Antwortdatum: 27.11.2024
Bei einer Pauschalreise mit Sitz des Veranstalters in der EU gilt in der Regel deutsches Recht, ungeachtet des Reiseziels. Die Erfüllung der Reiseleistungen im Drittland kann von dortigen Gegebenheiten beeinflusst werden, doch die vertragliche Haftung basiert weiter auf deutschem Reiserecht. Wer nur Bausteine selbst bucht, unterliegt hingegen häufig dem Recht des jeweiligen Gastlandes.