Antwortdatum: 19.12.2024
Das UWG fordert Trennung: Werbung muss klar erkennbar sein (§ 5a VI UWG). Wenn Influencer Produktplatzierungen als persönlichen Tipp tarnen, ist das Schleichwerbung. Redaktionsbeiträge sind neutraler Inhalt. Sobald eine Gegenleistung fließt, muss gekennzeichnet werden („#Werbung“ oder „Anzeige“). Bleibt es unklar, kann es abgemahnt werden. Die Medienregulierer und Gerichte setzen strenge Maßstäbe an, um den Verbraucher nicht zu täuschen.