Antwortdatum: 16.12.2024
Der wesentliche Unterschied: Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer einen konkreten Erfolg (ein fertiges Werk), während beim Dienstvertrag nur das Tätigwerden vereinbart wird, ohne Erfolgsgarantie. Ein Dienstleister wird also bezahlt, wenn er seine Tätigkeit sorgfältig erbracht hat, unabhängig vom Ergebnis. Beim Werkvertrag hingegen haftet der Unternehmer für Mängel oder Fehler am fertigen Werk und muss gegebenenfalls nachbessern. Beide Formen können kombiniert sein, dann kommt es auf die Schwerpunktsetzung im Vertrag an. Eine klare vertragliche Regelung verhindert spätere Missverständnisse und erleichtert die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Vergütungsansprüchen.