Antwortdatum: 12.01.2025
Das eingetragene Vorkaufsrecht ist eine dingliche Sicherung im Grundbuch, der Berechtigte kann im Verkaufsfall in den Kaufvertrag eintreten. Ein bloß vertragliches Vorkaufsrecht ist rein schuldrechtlich und nicht im Grundbuch abgesichert; es wirkt nur zwischen den Parteien. Im Streitfall kann das dingliche Recht durch Eintragung stärker durchgesetzt werden.