Antwortdatum: 15.01.2025
Nein, meist decken die vertraglichen oder gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen nur den Sachschaden (Wert der Ware). Ein entgangener Gewinn, z.B. weil man den Weiterverkauf verpasst hat, ist oft vom Ersatz ausgeschlossen oder nur bei Vorsatz. Nach CMR oder HGB-Frachtrecht sind Folgeschäden (Vermögensschäden) nicht automatisch erstattungsfähig, außer es wurde eine 'Haftungserweiterung' oder special drawing rights vereinbart.