Antwortdatum: 16.11.2024
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist laut §§ 74 ff. HGB nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart und durch eine angemessene Karenzentschädigung abgesichert ist. Zudem muss es inhaltlich, zeitlich (maximal zwei Jahre) und räumlich beschränkt sein und darf Ihre berufliche Weiterentwicklung nicht übermäßig behindern. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Klausel unwirksam. Wenn Sie dennoch ein Konkurrenzverbot unterschreiben, haben Sie Anspruch auf die vereinbarte Entschädigung. Verstoßen Sie gegen das Verbot, kann Ihr Ex-Arbeitgeber Schadensersatz oder eine Vertragsstrafe verlangen.