Antwortdatum: 10.01.2025
Die Krankenkasse als Einzugsstelle fordert offene Beiträge an. Zahlt der Arbeitgeber nicht, kann ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden (z.B. Kontopfändung). Das basiert auf §§ 8 ff. SGB X (Vollstreckung von Sozialversicherungsbeiträgen). Auch strafrechtliche Folgen sind möglich, wenn Arbeitgeber Sozialversicherungsbetrug begehen.