Antwortdatum: 21.12.2024
Grundsätzlich sind Dienstverträge formfrei wirksam, solange keine spezialgesetzlichen Vorgaben bestehen (z. B. im Versicherungsrecht). Eine mündliche oder digitale Einigung reicht also aus. Im Online-Bereich genügen E-Mails oder ein klickbasierter Vertragsschluss. Für Beweiszwecke ist eine schriftliche oder elektronische Dokumentation sinnvoll. Handelt es sich um einen Verbraucher-Fernabsatzvertrag, muss der Unternehmer Informationspflichten einhalten und den Kunden über Widerrufsrechte belehren. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist in der Regel nicht erforderlich, kann aber zusätzliche Rechts- und Beweissicherheit bieten.