Antwortdatum: 10.12.2024
Steuerschuld entsteht grundsätzlich beimjenigen, der einen steuerbaren Tatbestand erfüllt. Bei der Haftung übernimmt jemand anders (z.B. Geschäftsführer, Erbe) die Verpflichtung, die Steuer zu zahlen, wenn der Hauptschuldner nicht leisten kann oder gesetzlich nicht gezahlt hat. Die Abgabenordnung enthält dazu Vorschriften: So gibt es z.B. die Geschäftsführerhaftung gemäß § 69 AO, wenn Pflichtverletzungen in der Geschäftsführung zu Steuerausfällen führen. Die Haftung ist akzessorisch, das heißt, sie hängt von einer originären Steuerschuld ab.