Antwortdatum: 09.11.2024
Land- und Forstwirte können Gewinne nach bestimmten Methoden ermitteln: Entweder Buchführungspflicht (wenn Umsatzgrenzen überschritten werden) oder vereinfachte Verfahren (Einnahme-Überschussrechnung, Durchschnittssätze). Das Bewertungsgesetz gewährt oft Sonderregelungen beim Grund und Boden (Einheitswertansätze). Zudem gilt eine spezielle Durchschnittssatzbesteuerung in der Umsatzsteuer, wenn bestimmte Betragsgrenzen nicht überschritten werden.