Antwortdatum: 20.11.2024
Das Nachlassgericht ermittelt den wahren Willen nach § 133 BGB. Man berücksichtigt den Wortlaut, den Gesamtzusammenhang und Umstände der Abfassung. Falls Details unklar sind, kann man Zeugen befragen, die den Erblasser kannten. Das Gericht achtet auf das Auslegungsprinzip, dass im Zweifel eine wirksame Regelung gefunden wird. Kommen mehrere Deutungen in Frage, wählt das Gericht die plausibelste im Sinne des mutmaßlichen Willens.