Antwortdatum: 07.12.2024
Lockvogelangebote sind nach § 5 UWG in der Regel unzulässig, wenn dem Werbenden klar ist, dass er die beworbene Ware nicht in ausreichender Menge oder Zeitspanne zur Verfügung stellen kann. Dies führt Verbraucher bewusst in die Irre und soll sie in das Geschäft locken, um letztlich andere, teurere Produkte zu verkaufen. Gerichte bewerten in jedem Einzelfall, ob eine unlautere Irreführung vorliegt, die eine Abmahnung rechtfertigt.