Antwortdatum: 31.12.2024
Die Vergütung erfolgt meist über Werkverträge, gefördert durch öffentliche Gelder oder Eigentümer. Ein Restaurator kann selbst Urheberrecht für restauratorische Neuschöpfungen beanspruchen, wenn seine Arbeit schöpferische Eigenleistung beinhaltet (z.B. Ergänzung in künstlerischer Art). Jedoch überwiegt oft das Urheberrecht des Originalkünstlers. Die Restaurierung als rein technische Leistung genießt weniger Schutz.