Antwortdatum: 30.11.2024
Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist sehr weitgehend. Dennoch kollidiert sie mit anderen Rechten wie der Straßenverkehrssicherheit oder der Versammlungsfreiheit. Blockiert die Performance den öffentlichen Raum ohne Genehmigung, kann die Polizei einschreiten. Gerichte wägen ab, ob die Aktion unverhältnismäßig in fremde Rechte eingreift oder ob eine genehmigungsfähige Demonstration oder künstlerische Darbietung vorliegt.