Antwortdatum: 10.11.2024
Grundsätzlich bestimmt die Brüssel-Ia-Verordnung (EU) die internationale Zuständigkeit bei zivil- und handelssachen. Bei Dienstleistungsverträgen kann der Verbraucher seinen Dienstleister vor den Gerichten seines eigenen Wohnsitzstaats verklagen, sofern es sich um einen Verbrauchervertrag handelt und die Voraussetzungen vorliegen. Auch das europäische Mahnverfahren (European Order for Payment) oder das europäische Bagatellverfahren (Small Claims Procedure) kann angewandt werden, wenn die Streitigkeit einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Für Unternehmerverträge greift oft die Gerichtsstandsvereinbarung oder die Rom-I-Verordnung zur Rechtswahl. Falls keine Vereinbarung existiert, ist in der Regel der Gerichtsstand am Sitz des Dienstleisters zuständig, es sei denn, zwingende Verbraucherschutzvorschriften regeln anderes.