Antwortdatum: 19.12.2024
Ja, wer vorsätzlich falsche Angaben macht, um höhere Vergütung zu erzielen, begeht strafbaren Betrug (§ 263 StGB). Das kann z.B. geschehen bei Abrechnung nicht erbrachter Leistungen oder bewusster Höherstufung. Die Staatsanwaltschaft ermittelt dann. Auch das Zulassungsentziehungsverfahren droht, wenn das Vertrauen in die Redlichkeit wegfällt.