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Jan Heckmann

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  • Anwalt
  • Kortumstraße 111 44787 Bochum

Informationen über den Spezialisten


Hallo und herzlich willkommen,

die Schuldenfalle schnappt oft schneller zu als man denkt. Dies ist jedoch keine Schande und betrifft mittlerweile fast jeden zehnten Erwachsenen in unserem schönen Land. Wichtig ist jetzt nur die richtige Beratung! Das Team der Anawaltkanzlei Heckmann und Rechtsanwalt Jan Heckmann persönlich sind schon seit 15 Jahren in diesem Bereich tätig und haben die Erfahrung um Sie von Ihren Schulden restlos zu befreien, sei es durch einen Vergleich mit den Gläubigern, sei es durch Einleitung der Insolvenz (Privatinsolvenz in der Form der Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz), sei es durch gerichtliche Festsetzung eines Schuldenbereinigungsplan oder die Restschuldbefreiung wird durch Insolvenzplan erlangt. Es gibt viele Wege aus den Schulden.

Auf dem Weg in Ihr neues und unbeschwertes Leben stehen wir unseren Mandanten sowohl rechtlich als auch menschlich mit Rat und Tat zur Seite. Im Ergebnis sind unsere Mandanten endlich schuldenfrei!


Insolvenzrecht

Als Ihr Anwalt beschäftigt sich Rechtsanwalt Jan Heckmann sowohl mit der Unternehmensinsolvenz (Insolvenz von kleinen Kapitalgesellschaften) als auch mit der Privatinsolvenz (Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz natürlicher Personen) und sorgt für die Wahrung Ihrer Rechte im Falle einer Überschuldung. Schulden kann man durch die Einleitung der Privatinsolvenz, aber auch durch einen Erlassvergleich mit den Gläubigern erledigen. Am Ende des Prozesses steht immer die Restschuldbefreiung. Gerne werden Sie gegenüber sämtlichen Gläubigern vertreten, gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter. Rechtsanwalt Heckmann bietet Ihnen sachkundige Begleitung im kompletten Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung, auch über die Ferne, also telefonisch und per Mail etc. Ihnen werden in Ihrer individuellen Krisensituation konkrete Handlungsempfehlungen gegeben und Sie werden unterstützt bei der Erarbeitung bzw. Umsetzung maßgeschneiderter Sanierungskonzepte. Sie sind hier in Sachen Privatinsolvenz in guten Händen, auch was die Erstellung bzw. Durchführung außergerichtlicher oder gerichtlicher Schuldenbereinigungspläne anbelangt. Der Insolvenzplan ist seit dem 01.07.2014 auch für Verbraucher zulässig und dieser ist ein hervorragendes Mittel relativ günstig und schnell Restschuldbefreiung zu erlangen. Mit dem Insolvenzplan kann man eine Entschuldung in Deutschland schneller erreichen, als mit einer Privatinsolvenz im Ausland.


Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan

Dies ist für Sie eine Möglichkeit sich ohne Insolvenz Ihrer Schulden zu entledigen, wenn die gewünscht ist. Durch eine Einigung mit Ihren Gläubigern kann ein sogenannter Erlassvertrag verfasst werden. Inhaltlich geht es in einem solchen darum, dass Sie in einem für Sie angemessenen Ratenzahlungszeitraum einen Teil Ihrer Schulden an Ihre Gläubiger zahlen und diese im Gegenzug auf einen möglichst hohen Restbetrag der ausstehenden Zahlungen verzichten. Es ist auch möglich, zB. einen Teilbetrag als Einmalzahlung zu vereinbaren und im Gegenzug einen Erlass der weiteren Schulden zu bekommen.

Gemäß § 305 InsO ist der Versuch ein solches Verfahren zu starten stets vorgesehen. Bei den Verhandlungen mit Ihren Gläubigern stehen wir Ihnen natürlich tatkräftig zur Seite und beraten Sie am Ende auch bei der Frage: Soll man dieses Verfahren wählen oder nicht doch vielleicht lieber andere Wege gehen?


Das Schuldenbereinigungsplanverfahren

Wenn nicht alle Gläubiger erlassen wollen, kann der Antrag auf Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) gestellt werden. Dem Insolvenzantrag muss immer auch ein Schuldenbereinigungsplan beigefügt werden (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO), der nicht von allen Gläubigern angenommen wurde (sog. Scheiternsbescheinigung). Je nach Ausgangslage wird das Gericht dann entscheiden, ob entweder das Insolvenzverfahren direkt eröffnet oder zunächst ein Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt wird (§ 306 Abs. 1 InsO). Letzteres läuft folgendermaßen ab: Ihr Schuldenbereinigungsplan, Ihr Forderungsverzeichnis und Ihr Gläubigerverzeichnis werden durch das Insolvenzgericht jedem einzelnen Ihrer Gläubiger zugestellt. Diese haben dann einen Monat Zeit auf den Schuldenbereinigungsplan zu reagieren. Das ist in der Regel der Plan, der außergerichtlich bereits unterbreitet wurde und noch nicht von allen angenommen wurde. Unterbleibt eine Stellungnahme gilt der Schuldenbereinigungsplan von dem jeweiligen Gläubiger als angenommen (§ 307 Abs. 2 InsO). Wurde der Schuldenbereinigungsplan von mehr als der Hälfte der Gläubiger angenommen und beträgt deren Ansprüche gegen Sie mehr als die Hälfte der ihrer ausstehenden Zahlungen so kommt es letztendlich nicht zu einer Insolvenz, sondern das Gericht ersetzt die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger (§ 309 Abs. 1 S.1 InsO). Der Schuldenbereinigungsplan ist nun gültig. Nachdem dieser durch Teilzahlung oder Ratenzahlung erfüllt ist, sind Sie schuldenfrei.


Der Insolvenzplan – Insolvenzverfahren in 6 Monaten.

Wenn ein Einigungsversuch nicht möglich war und auch ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht gerichtlich bestätigt werden konnte, wird die Privatinsolvenz eröffnet. Dennoch ist ein Vergleich noch möglich – wenn man das Verfahren kurz halten will. Es kann im Zuge einer Verbraucherinsolvenz gemäß § 218 InsO ein sogenannter Insolvenzplan dem Gericht vorgelegt werden. Dies kann entweder durch den Insolvenzverwalter oder den/die Schuldner/in erfolgen. Ursprünglich handelte es sich bei einem Insolvenzplan um eine speziell auf Unternehmen zugeschnittene Möglichkeit ein Insolvenzverfahren möglichst schonend abzuwickeln. Seit der Insolvenzrechtsreform 2014 ist dieses Verfahren auch dem normalen Verbraucher zugänglich. Mithilfe eines solchen Plans ist es uns möglich, Sie in 6 Monaten komplett schuldenfrei zu machen.

                                      

Schuldenvergleich (Gläubigervergleich)

Es ist generell immer möglich, egal ob vor oder während der Insolvenz, einen Kompromiss mit Ihren Gläubigern zu finden. Wir unterstützen Sie dabei und versuchen dabei immer den besten Vergleich Sie zu auszuhandeln.


Die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz)

Mithilfe eines Privatinsolvenzverfahren werden Schuldner von ihren Schulden restlos befreit, das Insolvenzgericht erlässt einen Restschuldbefreiungsbeschluss, der auch gegen unbekannte Gläubiger wirkt (§ 301 Abs. 1 InsO). Alle Schulden, ob bekannt oder unbekannt, sind dann weg, mit Ausnahme solcher aus unerlaubten Handlungen (§ 302 InsO). Dieser Prozess beginnt mit einem einfachen Antrag vor Gericht und führt letztendlich nach einer Wohlverhaltensphase zu der lang ersehnten sogenannten Restschuldbefreiung. Das Verfahren dauert zwischen 3 und 6 Jahren. Mehr Informationen zu diesem durchaus komplexen Sachverhalt finden Sie auf unserer Website (https://www.heckmann.net/insolvenz/).

Es grüßt Sie ganz herzlich

Rechtsanwalt Jan Heckmann und das Team der Anwaltskanzlei Heckmann



ra@heckmann.net

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