Antwortdatum: 12.12.2024
Im deutschen Steuerrecht gilt für Gewerbetreibende eine allgemeine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für buchungsrelevante Unterlagen. Dazu zählen Kassenzettel, Rechnungen und alle Belege, die für die Buchführung relevant sind. Ob Sie die Originalbelege im Papierformat archivieren oder digitale Kopien anfertigen, ist grundsätzlich Ihnen überlassen, sofern Sie die Anforderungen an die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern) erfüllen. Das heißt, die digitalisierten Dokumente müssen unveränderbar sein und eine Nachvollziehbarkeit gewährleisten. Für den operativen Verkauf müssen Sie nicht alle alten Belege vor Ort haben, wohl aber auf Anfrage dem Finanzamt vorlegen können.