Antwortdatum: 12.11.2024
Bei Umgang über weite Entfernungen müssen Eltern grundsätzlich eine einvernehmliche Regelung über Häufigkeit und Kostenaufteilung finden. Es gibt keine starren gesetzlichen Vorgaben. Oft trägt der umgangsberechtigte Elternteil die Anfahrt, um das Kind abzuholen, kann aber im Einzelfall eine Kostenbeteiligung verlangen, insbesondere wenn die Distanz durch den Wohnortwechsel des betreuenden Elternteils entstand. Das Kind hat Recht auf regelmäßigen Kontakt, jedoch kann das Gericht Zeiten und Abläufe anpassen. Häufig sind längere Ferienaufenthalte oder Wochenendbesuche in geringerer Frequenz eine Lösung. Im Streitfall trifft das Familiengericht eine Umgangsregelung, die das Kindeswohl berücksichtigt.