Antwortdatum: 25.12.2024
Sobald das Kind volljährig ist, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach den §§ 1601 ff. BGB und den Leitlinien (z. B. Düsseldorfer Tabelle). Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig, nicht mehr nur einer. Das Einkommen und eventuelle Ausbildungsvergütungen oder BAföG werden berücksichtigt. Wenn der Volljährige bei einem Elternteil lebt, muss er sich i. d. R. auch an Miet- oder Lebenshaltungskosten beteiligen. Bei einer Ausbildung kann ein Anspruch bestehen, solange die erste Berufsausbildung noch läuft. Studiert das Kind, gilt Ähnliches, bis zum Abschluss. Die Bedarfssätze sind höher als bei Minderjährigen, z. B. 930 Euro bei einem auswärtigen Studium. Die Eltern teilen sich die Unterhaltslast entsprechend ihrer Einkommen.