Antwortdatum: 09.11.2024
Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig, gerät er in Verzug, sobald die Zahlung fällig war und er ggf. gemahnt wurde. Dann können Verzugszinsen nach § 288 BGB verlangt werden. Darüber hinaus kann man Titel über Unterhalt beim Familiengericht oder über Jugendamt erwirken und bei Nichtzahlung pfänden. Bei böswilliger Unterhaltsverweigerung kann eine Strafanzeige nach § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) folgen. Es hängt vom Einzelfall ab, ob das Gericht eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe verhängen kann. Rechtlich gesehen sollte man schnell handeln, etwa über Beistandschaft oder anwaltliche Unterstützung, um Lücken in der Unterhaltszahlung zu vermeiden.