Antwortdatum: 31.12.2024
Dank EU-Recht (u. a. Unterhaltsverordnung (EG) Nr. 4/2009) ist die grenzüberschreitende Vollstreckung von Unterhaltstiteln einfacher. Liegt Ihr Ex-Partner in einem EU-Mitgliedstaat, können Sie einen deutschen Unterhaltstitel mithilfe des sogenannten 'Europäischen Vollstreckungstitels' oder der 'Brüssel I-Verordnung' anerkennen und dort vollstrecken lassen. Auch das Haager Unterhaltsübereinkommen kann greifen, wenn er in einem Land außerhalb der EU lebt, das das Übereinkommen ratifiziert hat. Man wendet sich an zentrale Behörden oder spezialisierte Anwälte im Ausland, um die Pfändung oder Eintreibung zu erwirken. Wichtig ist ein formell korrekter Unterhaltstitel und die Einhaltung der jeweiligen Verfahren.