Antwortdatum: 02.01.2025
Ja, wer seine Obliegenheiten (Mitwirkung, Auskunft über Vermögen und Einkommen, kein Verschweigen von Nebeneinnahmen) verletzt, riskiert die Versagung oder nachträgliche Aufhebung der Restschuldbefreiung. Gläubiger oder der Treuhänder können beim Gericht einen Antrag stellen. Bei schwerwiegendem Verstoß geht dem Schuldner die Entschuldung verloren.