Antwortdatum: 25.10.2024
Ein Wechsel des Abflughafens ist eine wesentliche Änderung, wenn er erhebliche Umstände für den Reisenden mit sich bringt (z.B. erhebliche Mehrkosten für Anreise). Der Veranstalter braucht das Einverständnis. Andernfalls kann man den Vertrag kündigen oder Minderung fordern, je nach Schwere der Beeinträchtigung. Geringfügige Änderungen, wie ein nahegelegener Ersatzflughafen, können zulässig sein, wenn vertraglich vorbehalten.