Antwortdatum: 21.11.2024
Ja, SGB II sieht Sanktionen vor, wenn Hilfebedürftige trotz Zumutbarkeit Pflichten verletzen (z.B. unentschuldigtes Nichterscheinen bei Terminen, Ablehnen zumutbarer Beschäftigung). Die Leistungen werden dann gekürzt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht 2019 festgestellt, dass Sanktionen nicht unverhältnismäßig sein dürfen. Es gelten bestimmte Obergrenzen und Ausnahmeregelungen, um das Existenzminimum zu sichern.