Antwortdatum: 19.11.2024
Ein Notwehrexzess liegt vor, wenn der Verteidiger die Grenzen der Notwehr in intensiver oder extensiver Weise überschreitet. Bei einem intensiven Exzess wendet man mehr Gewalt an, als erforderlich war. Bei einem extensiven Exzess handelt man zeitlich über die Erforderlichkeit hinaus (z.B. nach Ende des Angriffs). § 33 StGB sieht vor, dass das Gericht milder bestraft oder ganz von Strafe absieht, wenn der Exzess aus 'Verwirrung, Furcht oder Schrecken' geschehen ist, allerdings nur beim intensiven Exzess.