Antwortdatum: 17.01.2025
Ein Versuch liegt vor, wenn man unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, ohne dass der Erfolg eintritt. Bei Verbrechen ist der Versuch immer strafbar, bei Vergehen nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet (§ 23 StGB). Die Strafe für den Versuch kann milder sein als für die vollendete Tat. Wer rechtzeitig von sich aus aufgibt (Rücktritt vom Versuch), kann straffrei bleiben, sofern die Bedingungen in § 24 StGB erfüllt sind.