Antwortdatum: 29.12.2024
Der Vermögensschaden ist jede nachteilige Veränderung der Vermögenslage. Der Schaden kann auch in einer ungewollten Verpflichtung liegen. Entscheidend ist, ob das Opfer wirtschaftlich schlechtergestellt wird. Eine vorübergehende Schmälerung ohne Aussicht auf Rückerhalt kann genügen. Gleichzeitig muss das Opfer durch Täuschung veranlasst sein, sein Vermögen zu disponieren. Es genügt nicht, dass das Opfer nur getäuscht wurde, ohne wirtschaftliche Einbuße.