Antwortdatum: 27.11.2024
Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann das Gericht zur Bewährung aussetzen, wenn es glaubt, der Täter werde sich künftig legal verhalten. Dann bleibt der Verurteilte in Freiheit, muss aber Bewährungsauflagen (z.B. Sozialstunden, Schadenswiedergutmachung) erfüllen. Die Bewährungszeit beträgt zwischen zwei und fünf Jahren. Bei Verstoß gegen Auflagen oder erneuten Straftaten kann der Widerruf erfolgen, sodass die Strafe doch im Gefängnis verbüßt werden muss.